Allgemeine Geschäftsbedingungen


Version 2.1, Gültigkeit ab 12.02.2019

  1. Geltungsbereich
    1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) gelten für den Zeitraum der Geschäftsbeziehung zwischen dem Einzelunternehmen SUPERA engineering, Inh. Frank Kretzer (im Folgenden kurz SUPERA genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AUG genannt).
    2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AUG, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.
    3. Verbindlich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung unserer AGB. Die aktuell gültige AGB kann der AUG bei SUPERA anfordern oder auf unserer Homepage www.supera.pro herunterladen.
  2. Angebote und Vertragsschluss
    1. Die Angebote von SUPERA sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
    2. Die Bestellung des AUG ist ein bindendes Angebot. Dies gilt ebenfalls für eine mündlich erteilte Bestellung des AUG.
    3. Angebote, Kostenvoranschläge, Muster, 3D-Modellen, Zeichnungen und weitere an den AUG übertragene Unterlagen sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung durch SUPERA freibleibend. Werden mit der Auftragsbestätigung weitere und/oder überarbeitete Unterlagen übermittelt sind diese für den AUG binden.
    4. SUPERA behält sich die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte von eigenen, als auch von Dritten übertragenen Gegenständen, 3D-Modellen, Zeichnungen und weiteren an den AUG übertragenen Unterlagen uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur durch zu vorige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche in den Unterlagen enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusage dar. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung.
    5. Der AUG haftet für beigestellte Leistungen, überlassene Unterlagen, Gegenstände und Daten gegenüber SUPERA, dass diese frei von Rechten Dritter zur vertragsgemäßen Verwendung durch SUPERA sind und stellt SUPERA von jeglichen Schadenansprüchen frei, die durch Eingriffe in fremde Schutzrechte vorgenommen werden.
  3. Preise und Zahlung
    1. Preise gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive Verpackung, Versand sowie Versicherung.
    2. Preise können als verbindlicher Festpreis, Richtpreis oder nach Zeitaufwand vereinbart werden.
    3. Zahlungen an SUPERA haben sofort und ohne Abzug zu erfolgen, ausgenommen dies wird anderweitig schriftlich vereinbart.
    4. Ergeben sich einvernehmliche Änderungen im Umfang der Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung so kann SUPERA eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise verrechnen. SUPERA ist berechtigt die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise vorläufig einzustellen. Hierdurch eintretende Verzögerungen und/oder entstehende Kosten gehen nicht zulasten von SUPERA. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AUG ist ausgeschlossen.
    5. SUPERA ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung zu veranschlagen und Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
    6. Der AUG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn SUPERA hierzu schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
    7. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind vom Tage der Überschreitung die aktuellen Verzugszinsen gemäß BGB zu vergüten. Ebenfalls trifft dies auf entstehende Mahnkosten zu.
  4. Lieferung
    1. Der AUG trägt sämtliche Kosten der Lieferung, insofern nicht anders vereinbart.
    2. Teillieferungen seitens SUPERA sind zulässig. Mehrkosten jeglicher Art, welche durch vom AUG geforderte Teillieferungen entstehen, sind vom AUG zu vergüten.
    3. Gezeichnete Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn es wurden gegenteilige Vereinbarungen zwischen dem AUG und SUPERA getroffen.
    4. Lieferfristen verstehen sich ab dem Folgetag der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der schriftlichen Bestätigung des Eingangs ausstehender Unterlagen.
    5. Als Ausliefertag gilt der Tag, an dem der Vertragsgegenstand das von SUPERA gezeichnete Lager verlassen hat oder eine Versandbereitschaft gegenüber dem AUG mitgeteilt wird.
    6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald der Ausliefertag innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums liegt.
    7. Sollte der Liefertermin durch unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse nicht eingehalten werden können entbindet sich SUPERA von der Lieferfristeinhaltung. Dies gilt auch für explizit zugesicherte Lieferfristen. Als unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse werden Auftragsänderung durch den AUG, fehlende oder verspätet gelieferte Beistellungen des AUG, fehlende oder verspätet gelieferte Ware an SUPERA, höhere Gewalt, Transportverzögerungen, Streik und Krankheit angesehen.
    8. Schadensersatzansprüche durch Lieferverzug, auch bei Verschulden durch SUPERA, sind ausgeschlossen, insofern rechtens.
    9. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Transporteur ohne zu Abnahme durch den AUG geht die Gefahr an den AUG über. Gleiches gilt für freie Lieferungen, Teillieferungen sowie die direkte Zustellung des Vertragsgegenstandes durch SUPERA.
    10. Bei expliziter Abnahme von Vertragsgegenständen hat diese bei SUPERA zu erfolgen.
    11. Die Vertragsgegenstandsabnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
  5. Geheimhaltung
    1. Der AUG und SUPERA verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäftsgebaren auch über die Geschäftsbeziehung hinaus.
    2. SUPERA ist dazu berechtigt, Daten und Informationen im Umfang der vertraglichen Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum von SUPERA.
    2. Eine Verpfändung, Vermietung oder der Eigentumsübertrag der Vertragsgegenstände ist durch den AUG unzulässig, insofern Forderungen offen sind.
    3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AUG berechtigt SUPERA zum Vertragsrücktritt mit der Möglichkeit zum Rückverlangen der Vertragsgegenstände.
  7. Gewährleistung und Haftung

    SUPERA haftet für alle Mängel des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche wie folgt:

    1. Offensichtliche Mängel sind durch den AUG unverzüglich anzuzeigen.
    2. Die Begutachtung angezeigter Mängel im Urzustand muss SUPERA auf Verlangen ermöglicht werden. Wird dies vom AUG verweigert oder durch unzumutbare Gegebenheiten angeboten, entfallen sämtliche Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt bzw. Minderung sowie das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung.
    3. SUPERA behält sich das Recht vor, bei bestehender und begründeter Mängelanzeige des AUG die Mängel zu beseitigen oder den Vertragsgegenstand nachzuliefern. Hierfür steht SUPERA ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Die vom AUG geforderte Nacherfüllungsart ist für SUPERA nicht bindend.
    4. Werden durch den AUG oder Dritte Änderungen am Urzustand der Mängel des Vertragsgegenstandes ohne Zustimmung durch SUPERA vorgenommen, entfallen sämtliche Ansprüche gegenüber SUPERA. Ebenfalls entbindet dies SUPERA von Haftungsansprüchen gegenüber der Vertragsgegenstände.
    5. SUPERA übernimmt keine Gewähr für unsachgemäße, falsche, unqualifizierte und ungeeignete Verwendung des Vertragsgegenstandes.
    6. SUPERA übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Beistellungen des AUG. Beistellungen werden grundsätzlich keiner Prüfung jeglicher Art seitens SUPERA unterzogen. Der AUG stellt SUPERA für durch Beistellungen entstehende Schäden oder Pflichtverletzungen von jeglichen Ansprüchen frei.
    7. Für Mängel, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, haften wir insofern dies gesetzlich zulässig ist, nicht.
    8. Explizit ausgeschlossen ist jegliche Haftung seitens SUPERA für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  8. Erfüllungsort und Recht

    Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SUPERA und dem AUG gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Langenargen.